Änderung § 38 GrdstVG vom 25.04.2006

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§ 38 GrdstVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 38 GrdstVG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 38


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 39 Abs. 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 



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