§ 14c Freiwilliges Jahr
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist.
(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
Frühere Fassungen von § 14c ZDG
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interne Verweise§ 23 ZDG Zivildienstüberwachung (vom 01.11.2015) ... 3. vom Zivildienst befreit sind, 4. wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie ...
§ 24 ZDG Dauer des Zivildienstes (vom 01.12.2010) ... im Ausland (§ 14b), wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§ 14c ) oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur ...
§ 43 ZDG Entlassung (vom 01.12.2010) ... wegen einer der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückgenommen oder widerrufen werden ...
§ 81a ZDG Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 (vom 01.12.2010) ... den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach § 14c , die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten § 14c Absatz 4 und die ... nach § 14c, die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten § 14c Absatz 4 und die Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung vom 1. August 2002 in der am 30. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Änderung der ZuschussverordnungV. v. 30.03.2010 BGBl. I S. 339
Zitat in folgenden NormenKriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)
Artikel 1 G. v. 09.08.2003 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
§ 2 KDVG Antrag ... gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder 2. a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes , b) die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen ... solchen Verpflichtung zuzustimmen, und c) die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes , eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als ...
Zivildienst-Personalaktenverordnung (ZDPersAV)
V. v. 10.10.2002 BGBl. I S. 4025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.11.2003 BGBl. I S. 2261
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 13 WehrRÄndG 2008 Zivildienstgesetz ... durch die Angabe den Absätzen 2 und 4" und die Angabe §§ 14a bis 15a" durch die Angabe §§ 14 bis 15a" ersetzt. c) Absatz ... 4" und die Angabe §§ 14a bis 15a" durch die Angabe §§ 14 bis 15a" ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. 10. § 23a wird wie ... treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes ... durch die Wörter „die der Zivildienst dauert" ersetzt. 7. § 14c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... oder 3. zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (§ 14c Absatz 1 Satz 1) verpflichtet haben oder die nach bisherigem Recht ein freies ... 2010 Für den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach § 14c , die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten § 14c Absatz 4 und die ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zitate in aufgehobenen TitelnKriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung (KDVZuschV)
V. v. 01.08.2002 BGBl. I S. 2963; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Eingangsformel KDVZuschV ... Grund des § 14c Abs. 5 des Zivildienstgesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I ...
§ 1 KDVZuschV Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise (vom 01.06.2008) ... Der Träger gibt in der Anzeige nach § 14c Abs. 2 des Zivildienstgesetzes den Zeitpunkt der Verpflichtung des anerkannten ... Kriegsdienstverweigerer erbringt gegenüber dem Bundesamt den Nachweis im Sinne des § 14c Abs. 3 Satz 1 des Zivildienstgesetzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers über ...
§ 2 KDVZuschV Antrag auf Zuschuss ... Der Träger fügt seinem Antrag auf Gewährung des Zuschusses nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes Kostenbelege oder die schriftliche Versicherung bei, dass ...
§ 3 KDVZuschV Gewährung des Zuschusses (vom 01.05.2010) ... Der Träger erhält den Zuschuss nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes für einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der ...
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