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§ 19 - Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 19 Einberufung
(1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz überführt werden. Wer aus dem Grundwehrdienst entlassen wird, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soll unverzüglich zum Zivildienst einberufen werden.
(2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftlichen Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz umgewandelt werden, wenn der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist. Der Bescheid bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung sowie Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts im Zivildienst. Der Dienstpflichtige hat sich entsprechend dem Umwandlungsbescheid zur Aufnahme des Zivildienstes zu melden.
(3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum Dienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu werden. Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle einberufen werden, bei der er vor seiner Einberufung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses tätig war. Satz 2 gilt nicht, wenn der Dienstpflichtige in der Beschäftigungsstelle Schwerstbehinderte oder Schwerstkranke unmittelbar betreut und bei einer Unterbrechung dieser Betreuung für die Betreuten unvertretbare und unvermeidbare Beeinträchtigungen oder Belastungen eintreten würden.
(4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist, sind vor der Einberufung zu hören.
(5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivildienstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens soll hingewiesen werden.
(6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz G. v. 14. Juni 2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 m.W.v. 1. Januar 2010
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Frühere Fassungen von § 19 ZDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz vom 14.06.2009 BGBl. I S. 1229 |
aktuell vorher | 09.08.2008 | Artikel 13 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
aktuell | vor 09.08.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 ZDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 ZDG Verfahren bei der Zurückstellung (vom 01.01.2010)
... steht der anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur ...
§ 23a ZDG Zuführung (vom 09.08.2008)
... ersucht werden, Dienstpflichtige, die ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid ...
§ 25 ZDG Beginn des Zivildienstes
... des Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ...
§ 25b ZDG Einführung und Begleitung (vom 01.01.2010)
... Teilnahme an mehrtägigen Seminaren in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt ...
§ 43 ZDG Entlassung (vom 01.12.2010)
... feststellende Musterungsbescheid, Einberufungsbescheid oder der Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird, 4. er nach § 11 Abs. 2, 4 oder 6 zurückgestellt ... nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt oder nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu früher entstandenen hinzugetreten sind, eine besondere Härte ...
§ 73 ZDG Anfechtung des Einberufungsbescheides
... so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend gemacht ...
§ 74 ZDG Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage
... und der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Anfechtungsklage gegen den ... des Einberufungsbescheides, die Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 sowie die Anfechtungsklage gegen einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid haben ...
§ 79 ZDG Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall (vom 01.12.2010)
... eine unzumutbare Härte bedeuten würde. 5. In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung nicht. 6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn ...
Zitat in folgenden Normen
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 28 WPflG Beendigungsgründe (vom 09.08.2008)
... durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes, 4. durch Ausschluss (§ ...
§ 29 WPflG Entlassung (vom 23.12.2023)
... vorliegen, 7. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wird, 8. er seiner Aufstellung für die Wahl ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstgesetzes
... „Nr. 3 und 4" durch die Angabe „Nr. 3" ersetzt. 7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Einberufung" die Wörter „im Rahmen eines ... Teilnahme an mehrtägigen Seminaren in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend." 11. § 30 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 13 WehrRÄndG 2008 Zivildienstgesetz
... Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber" ersetzt. 8. In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort Zeit" durch das Wort Zeitpunkt" ersetzt. ... ersucht werden, Dienstpflichtige, die ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... von Auslagen und Verdienstausfall Abschnitt 3 Heranziehung zum Zivildienst § 19 Einberufung § 19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes § 20 ...
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