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Änderung § 1a ZDG vom 01.07.2011
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§ 1a ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 1a ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes | |
(Text alte Fassung) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen. | (Text neue Fassung) (1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen. (2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. |
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