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Änderung § 1a ZDG vom 01.07.2011

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§ 1a ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 1a ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes


(Text alte Fassung)

Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.

(2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.



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