Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1a ZDG vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1a ZDG und Änderungshistorie des ZDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1a ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 1a ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes


(1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(Text neue Fassung)

(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(heute geltende Fassung)