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§ 5 - Unabkömmlichstellungsverordnung (UkV)
V. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 31.08.2005; FNA: 50-1-12 Wehrverfassung
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Geltung ab 31.08.2005; FNA: 50-1-12 Wehrverfassung
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§ 5 Widerruf der Unabkömmlichstellung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.
(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
- 1.
- einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für Wehrverwaltung,
- 2.
- einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehrbereichsverwaltung,
- 3.
- im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt.
(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.
Zitierungen von § 5 UkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 UkV Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten (vom 08.11.2006)
... die Wehrersatzbehörde eine Unabkömmlichstellung ab oder widerruft sie diese nach § 5 , kann die vorschlagsberechtigte Behörde innerhalb einer Woche nach Zugang der Entscheidung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3569/a50486.htm