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Änderung § 13 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 01.08.2018
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654 |
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(Text alte Fassung) § 13 Berichtsheft | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. |
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