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Änderung § 16 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 01.08.2018
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Ausbildungsberufsbild | |
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz; 2. Geschäfts- und Leistungsprozesse: 2.1 Leistungserstellung und -verwertung, 2.2 betriebliche Organisation, 2.3 Beschaffung, 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle; 3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken: 3.1 Informieren und Kommunizieren, 3.2 Planen und Organisieren, 3.3 Teamarbeit; 4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte: 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, 4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme, 4.3 Anwendungssoftware, 4.4 Netze, Dienste; 5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen: 5.1 Ist-Analyse und Konzeption, 5.2 Programmiertechniken, 5.3 Installieren und Konfigurieren, | |
(Text alte Fassung) 5.4 Datenschutz und Urheberrecht, | (Text neue Fassung) 5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht, |
5.5 Systempflege; 6. Marketing: 6.1 Marktbeobachtung, 6.2 Marketinginstrumente, 6.3 Werbung und Verkaufsförderung; 7. Vertrieb: 7.1 Vertriebstechniken, 7.2 Kundenberatung; 8. kundenspezifische Systemlösungen: 8.1 Analyse, 8.2 Konzeption, 8.3 Servicekonzepte; 9. Auftragsbearbeitung: 9.1 Angebotserstellung, 9.2 Verträge, 9.3 Abrechnen von Leistungen; 10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet: 10.1 Projektplanung, 10.2 Projektdurchführung, 10.3 Projektkontrolle, Qualitätssicherung. (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Branchensysteme, 2. Standardsysteme, 3. technische Anwendungen, 4. kaufmännische Anwendungen, 5. Lernsysteme. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind. |
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