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Änderung Anlage 4 Teil B Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 01.08.2018
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Anlage 4 Teil B a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | Anlage 4 Teil B n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 4 Teil B (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau - Zeitliche Gliederung - | |
1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a, 4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme, 4.3 Anwendungssoftware, 5.3 Installieren und Konfigurieren zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d, 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g, 6.1 Geschäftsprozesse (Abschnitt II) zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d, 5.2 Programmiertechniken zu vermitteln. (4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz, 2.2 betriebliche Organisation, Lernziele a bis c, 3.1 Informieren und Kommunizieren, 3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g, 3.3 Teamarbeit zu vermitteln. 2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b, 2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d, 2.3 Beschaffung, 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e, 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c, 3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f, 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d, 5.1 Ist-Analyse und Konzeption zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d, 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g, 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d, 3.1 Informieren und Kommunizieren fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 6.1 Geschäftsprozesse (Abschnitt III), 6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle (Abschnitt II) in Verbindung mit Berufsbildposition 6.2 (Abschnitt III) für die jeweilige Branche, 7.1 Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung, Lernziele a bis c, 7.2 Informationsorganisation, Lernziele a und b, 7.4 Rechnungswesen und Controlling, Lernziele a, b und d, zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1 Informieren und Kommunizieren 6.1 Geschäftsprozesse (Abschnitt II) fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.4 Netze, Dienste, | |
(Text alte Fassung) 5.4 Datenschutz und Urheberrecht, | (Text neue Fassung) 5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht, |
5.5 Systempflege, 9.1 Einkauf, 9.2 Auftragsabwicklung, 9.3 Installation und Optimierung, 9.4 Systemverwaltung, 10.1 Ergonomie, 10.2 Anwendungsprobleme | |
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen |
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d, 3.1 Informieren und Kommunizieren, 5.1 Ist-Analyse und Konzeption, 5.2 Programmiertechniken, | |
6. branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III) | 6. branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Abschnitt III) |
fortzuführen. 3. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 7.3 Personalwirtschaft, Lernziele b und c, 10.3 Einweisen und Schulen zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1 Informieren und Kommunizieren, 4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte, 6. branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III) fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 7.1 Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung, Lernziele d, e und f, 7.2 Informationsorganisation, Lernziele c und d, 7.3 Personalwirtschaft, Lernziel a, 7.4 Rechnungswesen und Controlling, Lernziele c, e und f, zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken, 6. branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III) fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d, 8. Projektplanung und -durchführung | |
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen |
1.4 Umweltschutz, 3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken, | |
6. branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III), | 5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht, 6. branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Abschnitt III), |
7.4 Rechnungswesen und Controlling, 9. Beschaffen und Bereitstellen von Systemen fortzuführen. |
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