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Änderung § 4 EBV vom 15.10.2016

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§ 4 EBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 4 EBV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters


(1) Betriebsleiter im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 6 haben insbesondere

1. die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur Ausführung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zu treffen oder zu veranlassen;

2. die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde sowie von betrieblichen Anordnungen einschließlich derjenigen für die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie für die Bemessung und die Verwendung des Betriebspersonals zu überwachen, die

a) das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) den sicheren Bau und den Zustand der Fahrzeuge und

(Text neue Fassung)

b) den Zustand der Fahrzeuge und

c) die sichere Durchführung der Zugfahrten und die sichere Abwicklung der Rangierarbeiten

betreffen;

3. für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und für eine Abstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und gegebenenfalls einzubindenden Dritten Sorge zu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist;

4. die Diensteinteilung des Betriebspersonals vom Standpunkt der Sicherheit aus zu überwachen.

vorherige Änderung

(2) Der Betriebsleiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben örtlicher Betriebsleiter bedienen. Diese müssen die Voraussetzungen und Anforderungen an Betriebsbeamte im Sinne des Fünften Abschnittes der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) erfüllen.

(3) Der Betriebsleiter berät das Eisenbahnunternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Eisenbahn bedeutsam sein können. Er ist insbesondere verpflichtet,



(2) 1 Der Betriebsleiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben örtlicher Betriebsleiter bedienen. 2 Diese müssen die Voraussetzungen und Anforderungen an Betriebsbeamte im Sinne des Fünften Abschnittes der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) erfüllen.

(3) 1 Der Betriebsleiter berät das Eisenbahnunternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Eisenbahn bedeutsam sein können. 2 Er ist insbesondere verpflichtet,

1. auf die Entwicklung und Einführung neuer Techniken und Technologien zur Verbesserung der Sicherheit hinzuwirken sowie

2. Bahnbetriebsunfälle und andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse zu untersuchen, festgestellte Mängel dem Eisenbahnunternehmen und den für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zu melden sowie Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen.



(heute geltende Fassung)