Tools:
Update via:
Änderung § 7 MBergG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 MBergG, alle Änderungen durch Artikel 305 11. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des MBergGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 MBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 7 MBergG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 238 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen | |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen über Prospektion, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen im Gebiet, die gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkommens, Artikel 17 seiner Anlage III und Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen von der Behörde angenommen worden sind, in Kraft zu setzen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassen. Die Ermächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu erlassen. Die Ermächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3581/al0-51105.htm