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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie (ÖrtlPräV k.a.Abk.)
V. v. 29.01.1991 BGBl. I S. 167, 636; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2032-3-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2032-3-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 (entfallen)
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÖrtlPräV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖrtlPräV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ÖrtlPräV Entstehung des Anspruchs, Anzeige von Änderungen
... an dem Tage, an dem neben den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 zusammen vorliegen. Er ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen. ...
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