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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie (ÖrtlPräV k.a.Abk.)
V. v. 29.01.1991 BGBl. I S. 167, 636; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2032-3-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2032-3-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Eingangsformel
Auf Grund des § 74 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261) eingefügt durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), verordnet die Bundesregierung:
§ 1 (entfallen)
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 2 (entfallen)
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 3 (entfallen)
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 4 Entstehung des Anspruchs, Anzeige von Änderungen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Anspruch entsteht an dem Tage, an dem neben den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 zusammen vorliegen. Er ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen.
(2) Der Berechtigte hat alle für den Anspruch maßgebenden Verhältnisse sowie deren Änderung anzuzeigen.
§ 5 (entfallen)
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 6 Rückforderung
(1) Die Prämie ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten seit Entstehen des Anspruchs (§ 4 Abs. 1) vorgelegen haben. Satz 1 gilt nicht bei Überschreitung des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Grundgehaltsbetrages in dieser Zeit, bei Versetzung des Berechtigten aus dienstlichen Gründen oder Tod des Berechtigten; der Versetzung steht die Aufhebung der Abordnung aus dienstlichen Gründen gleich. Im Falle des § 3 Abs. 2 kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen und über den Anspruch des anderen Berechtigten neu entschieden werden.
(2) Entfällt innerhalb von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs (§ 4 Abs. 1) die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes oder des dienstlichen Wohnsitzes aus Gründen, die dem persönlichen Bereich des Berechtigten zuzurechnen sind, so ist der Teil zurückzuzahlen, für den, bezogen auf einen Dreijahreszeitraum seit Entstehen des Anspruchs, diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; dabei ist auf volle Kalendermonate abzurunden. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Prämie kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Berechtigte seiner Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht nachkommt.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. § 1 bis § 3 und § 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3582/index.htm