Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 6 - Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie (ÖrtlPräV k.a.Abk.)
V. v. 29.01.1991 BGBl. I S. 167, 636; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2032-3-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
| |
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2032-3-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
| |
§ 6 Rückforderung
(1) Die Prämie ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten seit Entstehen des Anspruchs (§ 4 Abs. 1) vorgelegen haben. Satz 1 gilt nicht bei Überschreitung des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Grundgehaltsbetrages in dieser Zeit, bei Versetzung des Berechtigten aus dienstlichen Gründen oder Tod des Berechtigten; der Versetzung steht die Aufhebung der Abordnung aus dienstlichen Gründen gleich. Im Falle des § 3 Abs. 2 kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen und über den Anspruch des anderen Berechtigten neu entschieden werden.
(2) Entfällt innerhalb von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs (§ 4 Abs. 1) die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes oder des dienstlichen Wohnsitzes aus Gründen, die dem persönlichen Bereich des Berechtigten zuzurechnen sind, so ist der Teil zurückzuzahlen, für den, bezogen auf einen Dreijahreszeitraum seit Entstehen des Anspruchs, diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; dabei ist auf volle Kalendermonate abzurunden. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Prämie kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Berechtigte seiner Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht nachkommt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3582/a50659.htm