Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie (ÖrtlPräV k.a.Abk.)
V. v. 29.01.1991 BGBl. I S. 167, 636; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2032-3-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
| |
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2032-3-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
| |
§ 4 Entstehung des Anspruchs, Anzeige von Änderungen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Anspruch entsteht an dem Tage, an dem neben den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 zusammen vorliegen. Er ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen.
(2) Der Berechtigte hat alle für den Anspruch maßgebenden Verhältnisse sowie deren Änderung anzuzeigen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÖrtlPräV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖrtlPräV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ÖrtlPräV Rückforderung
... für einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten seit Entstehen des Anspruchs (§ 4 Abs. 1) vorgelegen haben. Satz 1 gilt nicht bei Überschreitung des in § 1 Abs. 1 ... (2) Entfällt innerhalb von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs (§ 4 Abs. 1) die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes oder des dienstlichen Wohnsitzes aus Gründen, ... oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Berechtigte seiner Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3582/a50657.htm