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§ 16e - Sprengstoffgesetz (SprengG)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich;
Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
§ 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
1Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes hergestellt wird. 2Wenn dies nicht möglich ist, muss er den Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand zurücknehmen oder zurückrufen. 3Geht von dem Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Hersteller unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, über die Nichtkonformität und die bereits ergriffenen Maßnahmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1586 m.W.v. 1. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 16e SprengG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1586 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16e SprengG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16e SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SprengG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 4 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. (3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... Gegenstände." 13. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16l eingefügt: „§ 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen ... 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht Gegenstand der Vollmacht sein. § 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei ...
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