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§ 16g - Sprengstoffgesetz (SprengG)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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§ 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht



(1) 1Der Einführer muss die folgenden Angaben auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand und auf der Verpackung anbringen:

1.
seinen Namen,

2.
seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und

3.
die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann.

2Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Angaben auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. 3Die Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Verwendern und den zuständigen Behörden leicht verstanden werden kann. 4§ 16c Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 5Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Einführers nicht erforderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge.

(2) 1Der Einführer muss eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen eines Explosivstoffes oder eines pyrotechnischen Gegenstandes bereithalten. 2Er muss darüber hinaus gewährleisten, dass die zuständige Behörde auf Verlangen Einsicht in die technischen Unterlagen nehmen kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.





 

Frühere Fassungen von § 16g SprengG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16g SprengG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16g SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16i SprengG Pflichten des Händlers (vom 01.07.2017)
... Hersteller die Anforderungen des § 16c Absatz 1 und der Einführer die Anforderungen des § 16g Absatz 1 erfüllt haben. (4) Hat der Händler berechtigten Grund zu der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 4 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. (3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... Gegenstände." 13. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16l eingefügt: „§ 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen  ... Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände. § 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht  ... Hersteller die Anforderungen des § 16c Absatz 1 und der Einführer die Anforderungen des § 16g Absatz 1 erfüllt haben. (4) Hat der Händler berechtigten Grund zu der Annahme, dass ...