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§ 16j - Sprengstoffgesetz (SprengG)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich;
Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
§ 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler
Einführer oder Händler haben die Pflichten eines Herstellers, wenn sie
- 1.
- einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder
- 2.
- einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand, der bereits auf dem Markt bereitgestellt worden ist, so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich die Einzelprüfung bezog, entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1586 m.W.v. 1. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 16j SprengG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1586 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16j SprengG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16j SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SprengG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 4 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. (3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... Gegenstände." 13. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16l eingefügt: „§ 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen ... Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände. § 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler Einführer oder ...
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