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§ 16l - Sprengstoffgesetz (SprengG)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich;
Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
§ 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
(1) Jeder Wirtschaftsakteur muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirtschaftsakteure nennen,
- 1.
- von denen er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand erworben hat und
- 2.
- an die er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlassen hat.
(2) 1Der Wirtschaftsakteur muss die Informationen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes jeweils für die Dauer von zehn Jahren schriftlich oder elektronisch aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Aufforderung Einsicht gewähren. 2Bei Einstellung des Betriebes hat der Wirtschaftsakteur die Informationen der zuständigen Behörde zu übergeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1586 m.W.v. 1. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 16l SprengG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1586 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16l SprengG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16l SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SprengG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33d SprengG Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung (vom 01.07.2017)
... zurückgenommen oder zurückgerufen wird. (4) Hat der Wirtschaftsakteur nach § 16l Absatz 2 Satz 2 der zuständigen Behörde bei Einstellung des Geschäftsbetriebes Unterlagen ... übergeben, so obliegt dieser die Aufbewahrung dieser Unterlagen bis zum Ablauf der in § 16l Absatz 2 Satz 1 bezeichneten ...
Zitat in folgenden Normen
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 4 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. (3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... Gegenstände." 13. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16l eingefügt: „§ 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen (1) ... vorlegen, finden die Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung. § 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure (1) Jeder Wirtschaftsakteur muss ... zurückgenommen oder zurückgerufen wird. (4) Hat der Wirtschaftsakteur nach § 16l Absatz 2 Satz 2 der zuständigen Behörde bei Einstellung des Geschäftsbetriebes Unterlagen ... übergeben, so obliegt dieser die Aufbewahrung dieser Unterlagen bis zum Ablauf der in § 16l Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Frist." 21. In der Überschrift zu § 35 werden nach den ...
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