Tools:
Update via:
§ 3 - Sprengstoffgesetz (SprengG)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
|
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
|
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- explosionsgefährliche Stoffe:
- a)
- feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die
- aa)
- durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
- bb)
- sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben,
- b)
- Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten,
- 2.
- Explosivstoffe:
- a)
- Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
- b)
- die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,
- 3.
- pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,
- 4.
- Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke,
- 5.
- pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden,
- 6.
- pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung,
- 7.
- Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,
- 8.
- sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyrotechnische Gegenstände, die technischen Zwecken dienen,
- 9.
- sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explosionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,
- 10.
- Zündmittel: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur detonativen Auslösung von Explosivstoffen bestimmt sind,
- 11.
- Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Verfahren zugesetzt werden, um den Verfahrensablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften des Endproduktes zu beeinflussen,
- 12.
- Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Verfahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte, wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche Stoffe entstehen und in demselben Verfahrensgang die Eigenschaft der Explosionsgefährlichkeit wieder verlieren,
- 13.
- Sprengzubehör:
- a)
- Gegenstände, die zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
- b)
- Ladegeräte und Mischladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die für Sprengarbeiten verwendet werden,
- 14.
- Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der Energie, die bei der Explosion in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung freigesetzt wird,
- 15.
- Munition: Geschosse, Treibladungen und Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen, Artilleriegeschütze und technische Geräte,
- 16.
- Fundmunition: Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden sind.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,
- 2.
- Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder Gegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit,
- 3.
- Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Stoffes oder Gegenstandes auf dem Markt,
- 4.
- Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe,
- 5.
- Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
- 6.
- Einfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich der Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durchfuhr,
- 7.
- Ausfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat,
- 8.
- Durchfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung einschließlich
- a)
- der Überführung in das Zolllagerverfahren,
- b)
- des Verbringens in eine Freizone,
- c)
- des Versandverfahrens mit anschließender Überführung in das Zolllagerverfahren oder anschließendem Verbringen in eine Freizone,
- d)
- des Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Europäischen Union oder mit Bestimmungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- 9.
- Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen und Gegenständen außerhalb einer Betriebsstätte
- a)
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
- b)
- aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
- c)
- aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- 10.
- Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne verkehrsrechtlicher Vorschriften,
- 11.
- Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff oder Gegenstand, der sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
- 12.
- Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwirken.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
- Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,
- 2.
- Einführer: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
- 3.
- Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
- 4.
- Händler: jede weitere natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
- 5.
- Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d, der Einführer und der Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explosivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen beziehungsweise den Handel damit betreibt.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) geändert worden ist,
- 2.
- Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),
- 3.
- Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen an einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind,
- 4.
- CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1586 m.W.v. 1. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 3 SprengG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1586 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 SprengG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SprengG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SprengG Anwendungsbereich (vom 01.07.2017)
... Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in 1. Explosivstoffe ( § 3 Absatz 1 Nummer 2 ), 2. pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und 3. ... 1. Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2), 2. pyrotechnische Gegenstände ( § 3 Absatz 1 Nummer 3 ) und 3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 9). ... (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und 3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe ( § 3 Absatz 1 Nummer 9 ). (3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz auch für explosionsfähige ...
§ 1b SprengG Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen (vom 01.07.2017)
... Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche ...
§ 2 SprengG Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe (vom 27.06.2020)
... falls die Vorlage einer Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist. ... 1 Abs. 1 nicht zu einer Explosion gebracht und bei der Prüfung auch nach anderen als den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umsetzung nicht oder nicht in ...
§ 4 SprengG Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich (vom 27.06.2020)
... 1. dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend a) die Prüfverfahren ( § 3 Absatz 1 Nummer 1 ) b) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II) im Rahmen des § 3 ... 1 Nummer 1) b) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II) im Rahmen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu ändern oder zu ergänzen, 2. zu bestimmen, dass und unter welchen ...
§ 6 SprengG Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss (vom 27.06.2020)
... des Befähigungsscheins nach § 20, 6. die Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b so anzupassen, dass sie alle Explosivstoffe enthält, die zu empfindlich für den ...
Anlage III SprengG (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) (vom 01.07.2017)
... Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b , die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der ... Alkohol-Wasser-Mischung". 2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Sprengstoffgesetz bei ...
Zitat in folgenden Normen
Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
§ 2 3. WindSeeV Begriffsbestimmungen
... durch Hubschrauber genutzt wird, 6. „Fundmunition" Fundmunition im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 16 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch ...
Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2954
§ 2 1. WindSeeV Begriffsbestimmungen
... durch Hubschrauber genutzt wird, 7. „Fundmunition" Fundmunition im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 16 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch ...
Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58
§ 2 2. WindSeeV Begriffsbestimmungen
... durch Hubschrauber genutzt wird, 7. „Fundmunition" Fundmunition im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 16 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 3. SprengÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... 1 werden die Wörter „oder pyrotechnischer Satz" gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... folgende Anlagen III und IV ersetzt: „Anlage III Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Soweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet ... oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militärische Verwendung bestimmt ... 0283 3. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Gesetz bei ...
Artikel 7 3. SprengÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... den Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes" eingefügt. b) In Nummer 3b wird das Wort ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in 1. Explosivstoffe ( § 3 Absatz 1 Nummer 2 ), 2. pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und 3. ... 1. Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2), 2. pyrotechnische Gegenstände ( § 3 Absatz 1 Nummer 3 ) und 3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 9). ... (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und 3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe ( § 3 Absatz 1 Nummer 9 ). (3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz auch für explosionsfähige ... Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Nummer 1 " ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Nummer 1 " ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 ... Satz 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne ... Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. ... der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt sind." 4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Kategorien von ... In Buchstabe a wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1 Satz 2)" durch die Wörter „( § 3 Absatz 1 Nummer 1 )" ersetzt. bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird die Angabe „§ ... nach Buchstabe b wird die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Nummer 1 " ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie auf Stoffe und ... b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b so anzupassen, dass sie alle Explosivstoffe enthält, die zu empfindlich für den ... 28. Die Anlage III wird wie folgt gefasst: „Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ) 1. Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, ... (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) 1. Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b , die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der ... Alkohol-Wasser-Mischung". 2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Sprengstoffgesetz bei ...
Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Artikel 3 EWKFondsGEG Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes
... Folgende Nummer 9 wird angefügt: „9. Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes ." 4. Der Anlage 2 wird folgende Zeile angefügt: ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 4. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... anderen überlassen oder verwenden will," ersetzt. 3. Am Ende von § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 ...
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... eingefügt. 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 (1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf 1. Explosivstoffe, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3583/a50665.htm