§ 21 Bestellung verantwortlicher Personen
(1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist. Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können.
(2) Zu verantwortlichen Personen nach §
19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwortliche Personen nach §
19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen nach §
19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
(3) Zu verantwortlichen Personen nach §
19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen Versagungsgründe nach §
8 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde nachzuweisen. Erfolgt die Bestellung innerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für die bestellte Person beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. §
8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung erlischt, wenn die Voraussetzungen nach §
8 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Namen der in §
19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise § 1 SprengG Anwendungsbereich (vom 01.07.2017) ... der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie ...
§ 33 SprengG Beschäftigungsverbot (vom 01.10.2009) ... Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die ...
§ 41 SprengG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023) ... 4, zuwiderhandelt, 4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2 , § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht ... wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen, 9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt, 10. ...
Zitat in folgenden NormenErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 1 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... Die §§ 7 bis 13, 20 und 21 , 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Sprengstoffgesetzes sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die ... Vorschriften unterwiesen worden sind. (2) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21 , 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § ...
§ 2 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... Die §§ 5, 5f, 7 bis 16, 20, 21 , 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Sprengstoffgesetzes, soweit er sich ... des Sprengstoffgesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14, 20, 21 , 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Sprengstoffgesetzes nicht anzuwenden sind. (3) ...
§ 4 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... Die §§ 7 bis 13, 20, 21 , 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf ... Gegenstände nach § 20 Absatz 4. (2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21 , 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ... Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. (3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ... folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt: „(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21 , 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. ... § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten Modellraketen. (3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21 , 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ... T1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. (4) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes ... der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie ... den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3583/a50687.htm