§ 29 Ermächtigungen
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in
§ 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
- 1.
- zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen,
- a)
- dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den Nachweis der Fachkunde besondere Anforderungen zu stellen sind,
- b)
- dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
- 2.
- zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu bestimmen,
- a)
- welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
- b)
- nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
- c)
- dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
- 3.
- zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen, welche Pflichten der Erlaubnisinhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen zu erfüllen hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 32 SprengG Anordnungen der zuständigen Behörden (vom 01.10.2009) ... Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen ... getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und ...
§ 41 SprengG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023) ... ist, 16. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)V. v. 23.06.1978 BGBl. I S. 783; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3543; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Sonstige
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher VerordnungenV. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
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