§ 38 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 SprengG Anwendungsbereich (vom 01.07.2017) ... 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 bis 39, 3. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur ... 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes ... 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 bis 39, 3. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur ... 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis 39. § 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des ... Vorschriften nicht entgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der §§ 34 bis 39a, 3. Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 4. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes ... durch die Angabe „19 bis 24 Absatz 1" und die Angabe „§§ 32a und 34 bis 39a" durch die Angabe „§§ 32a bis 39a" ersetzt. 2. In ... die Angabe „§§ 32a und 34 bis 39a" durch die Angabe „§§ 32a bis 39a" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „verbringt ... dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden." 20. § 38 wird aufgehoben. 21. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3583/a50705.htm