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§ 45 - Sprengstoffgesetz (SprengG)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt ist zuständig für
- 1.
- die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,
- 2.
- die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,
- 3.
- die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,
- 4.
- die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S. 2062 m.W.v. 1. Oktober 2009
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Frühere Fassungen von § 45 SprengG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 SprengG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SprengG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 4. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 25. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt Die ... bestraft." 25. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt Die Bundesanstalt ist zuständig für ...
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