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Anlage III - Sprengstoffgesetz (SprengG)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)



1.
Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden

Acetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Acetontriperoxid C9H18O6)

Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung

Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung

Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylent-rinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung

Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel

Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser

Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung

Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 - Nr. 41 der Liste nach § 2 Absatz 6 Satz 1)

Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung

Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Nitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser

Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% Wachs

Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser

Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% Alkohol

Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung".

2.
Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet

Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Detonatoren für Munition 0073,
0364,
0365,
0366
Füllsprengkörper0060
Gefechtsköpfe, Rakete mit Spreng-
ladung
0286,
0287,
0369
Gefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger-
oder Ausstoßladung
0370,
0371
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng-
ladung
0221
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 0345
Geschosse, mit Sprengladung 0167,
0168,
0169,
0324,
0344
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß-
ladung
0346,
0347,
0426,
0427
Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit
oder ohne Ausstoßladung, Treibladun-
gen für Geschütze
0250,
0322,
0242,
0279,
0414
Treibladungshülsen, verbrennlich, leer,
ohne Treibladungsanzünder
0446,
0447
Zünder, sprengkräftig 0106,
0107,
0257,
0367
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs-
vorrichtungen
0408,
0409,
0410
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen
nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das
zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung2.
 
2 Zurzeit Kriegswaffenliste Nummern 37 und 40 bis 60.






 

Frühere Fassungen von Anlage III SprengG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
aktuellvor 01.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage III SprengG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage III SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SprengG Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2017)
... werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind, b) die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände, 3. pyrotechnische Gegenstände: ...
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 3. SprengÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3." 22. Die Anlage III wird durch folgende Anlagen III und IV ersetzt: „Anlage III Explosivstoffliste ... des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3." 22. Die Anlage III wird durch folgende Anlagen III und IV ersetzt: „Anlage III Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ... 22. Die Anlage III wird durch folgende Anlagen III und IV ersetzt: „Anlage III Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Soweit nachfolgend Stoffen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind, b) die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände, 3. pyrotechnische Gegenstände: ... § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe." 28. Die Anlage III wird wie folgt gefasst: „Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe ... der Explosivstoffe." 28. Die Anlage III wird wie folgt gefasst: „ Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) 1. Liste der Explosivstoffe nach ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 4. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
...  27. § 49 Absatz 2 und 3 werden aufgehoben. 28. Anlage III wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ...