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Änderung § 5 SprengG vom 01.10.2009
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§ 5 SprengG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 5 SprengG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586 |
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(Text alte Fassung) § 5 Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör | (Text neue Fassung)§ 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände |
(1) Pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 allgemein zugelassen sind. Die Zulassung wird entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Einführer auf Antrag erteilt. (2) Die Zulassung ist zu versagen, 1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist, 2. wenn die pyrotechnischen Gegenstände, die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) nicht entsprechen, 3. soweit die pyrotechnischen Gegenstände, die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entsprechen oder 4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten Stoffe oder Gegenstände in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem zugelassenen Muster hergestellt werden. Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt. (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör über Absatz 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 hinausgehende Anforderungen stellen, soweit zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich sind. | (1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn 1. der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und 2. sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. (1a) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen. (2) Der Konformitätsnachweis ist durch eine Konformitätserklärung erbracht, die bestätigt, dass die Konformität in einer Einzelprüfung überprüft worden ist oder 1. die Baumuster den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die für Explosivstoffe in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27) festgelegt sind und 2. die den Baumustern nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände den Baumustern entsprechen. (3) Es ist verboten, nicht konforme Explosivstoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegenstände 1. mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, 2. anderen Personen außerhalb der Betriebsstätte außer zur Ausfuhr oder zur Vernichtung zu überlassen. (4) Nicht der Pflicht zur CE-Kennzeichnung unterliegen 1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung nach den Anlagen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/559 (ABl. L 95 vom 10.4.2015, S. 1) geändert worden ist, 2. Zündplättchen, die speziell konzipiert sind für Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1, 2013 L 355 vom 31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23) geändert worden ist. |
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