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Änderung § 45 SprengG vom 01.10.2009

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§ 45 SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 45 SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt


Die Bundesanstalt ist zuständig für

(Text alte Fassung)

1. die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,

2.
die Weiterentwicklung von Sicherheit und Zuverlässigkeit in Chemie- und Materialtechnik,

3.
die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

(Text neue Fassung)

1. die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,

2. die Durchführung und
Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,

3.
die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,

4.
die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.