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Änderung § 38 SprengG vom 08.11.2006
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§ 38 SprengG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 38 SprengG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 150 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung der §§ 24 und 25 erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Behörden der Länder gerichtet sind, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung der §§ 24 und 25 erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Behörden der Länder gerichtet sind, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates. |
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