Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO)

V. v. 03.12.1974 BGBl. I S. 3377; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2235
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 613-1-11 Zölle
|

§ 2 Reisemitbringsel



(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Zollverwaltungsgesetz) sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen (Reisemitbringsel), im Rahmen folgender Mengen- und Wertgrenzen:

1.
Tabakwaren:

200 Zigaretten oder

100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder

50 Zigarren oder

250 Gramm Rauchtabak oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

2.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke:

a)
1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder

2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und

b)
2 Liter nicht schäumende Weine;

3.
Parfüms: 50 Gramm;

4.
Toilettewasser: 0,25 Liter;

5.
Kaffee:

500 Gramm oder

200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee;

6.
Arzneimittel: die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;

7.
andere Waren, ausgenommen Goldlegierungen und -plattierungen der Positionen 7108 und 7109 des Zolltarifs, bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 5 und die Ausnahme in Nummer 7 gelten nicht für die Zollfreiheit.

(2) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für

1.
Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder auch Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt,

2.
Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Personen eingeführt werden, die nicht mindestens 17 Jahre alt sind,

3.
Kaffee, der von Personen eingeführt wird, die nicht mindestens 15 Jahre alt sind;

4.
Treibstoff in Kanistern.



 

Zitierungen von § 2 EF-VO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EF-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EF-VO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EF-VO Reisemitbringsel in Sonderfällen
... Die Abgabenfreiheit nach § 2 ist auch in den Fällen der Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit darin nichts anderes ... üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen, ist die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 für 1. Tabakwaren auf 40 Zigaretten oder 20 ... und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen. Die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ist auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt; ...