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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2008 aufgehoben
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§ 2 - Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO)
V. v. 03.12.1974 BGBl. I S. 3377; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2235
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 613-1-11 Zölle
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 613-1-11 Zölle
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§ 2 Reisemitbringsel
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Zollverwaltungsgesetz) sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen (Reisemitbringsel), im Rahmen folgender Mengen- und Wertgrenzen:
- 1.
- Tabakwaren:
200 Zigaretten oder
100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
50 Zigarren oder
250 Gramm Rauchtabak oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; - 2.
- Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
- a)
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder
2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und - b)
- 2 Liter nicht schäumende Weine;
- 3.
- Parfüms: 50 Gramm;
- 4.
- Toilettewasser: 0,25 Liter;
- 5.
- Kaffee:
500 Gramm oder
200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee; - 6.
- Arzneimittel: die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
- 7.
- andere Waren, ausgenommen Goldlegierungen und -plattierungen der Positionen 7108 und 7109 des Zolltarifs, bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
(2) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für
- 1.
- Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder auch Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt,
- 2.
- Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Personen eingeführt werden, die nicht mindestens 17 Jahre alt sind,
- 3.
- Kaffee, der von Personen eingeführt wird, die nicht mindestens 15 Jahre alt sind;
- 4.
- Treibstoff in Kanistern.
Zitierungen von § 2 EF-VO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EF-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EF-VO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EF-VO Reisemitbringsel in Sonderfällen
... Die Abgabenfreiheit nach § 2 ist auch in den Fällen der Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit darin nichts anderes ... üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen, ist die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 für 1. Tabakwaren auf 40 Zigaretten oder 20 ... und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen. Die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ist auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt; ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3584/a50731.htm