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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2008 aufgehoben
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Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO)
V. v. 03.12.1974 BGBl. I S. 3377; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2235
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 613-1-11 Zölle
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 613-1-11 Zölle
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Eingangsformel
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), und des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933) wird verordnet:
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 Reisemitbringsel
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Zollverwaltungsgesetz) sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen (Reisemitbringsel), im Rahmen folgender Mengen- und Wertgrenzen:
- 1.
- Tabakwaren:
200 Zigaretten oder
100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
50 Zigarren oder
250 Gramm Rauchtabak oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; - 2.
- Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
- a)
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder
2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und - b)
- 2 Liter nicht schäumende Weine;
- 3.
- Parfüms: 50 Gramm;
- 4.
- Toilettewasser: 0,25 Liter;
- 5.
- Kaffee:
500 Gramm oder
200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee; - 6.
- Arzneimittel: die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
- 7.
- andere Waren, ausgenommen Goldlegierungen und -plattierungen der Positionen 7108 und 7109 des Zolltarifs, bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
(2) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für
- 1.
- Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder auch Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt,
- 2.
- Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Personen eingeführt werden, die nicht mindestens 17 Jahre alt sind,
- 3.
- Kaffee, der von Personen eingeführt wird, die nicht mindestens 15 Jahre alt sind;
- 4.
- Treibstoff in Kanistern.
§ 3 Reisemitbringsel in Sonderfällen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abgabenfreiheit nach § 2 ist auch in den Fällen der Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit darin nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Abgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone oder die Bewohner einer Freizone bei der Einreise aus der Freizone mit sich führen.
(3) (weggefallen)
(4) Bei Einfuhren durch
- 1.
- Bewohner einer grenznahen Gemeinde (Anlage), die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Ausland nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
- 2.
- Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,
- 3.
- Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen, ist die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 für
- 1.
- Tabakwaren auf
40 Zigaretten oder
20 Zigarillos oder
10 Zigarren oder
50 Gramm Rauchtabak oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; - 2.
- Kaffee auf
50 Gramm oder
20 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee
Die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ist auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenfreiheit kann von den in Satz 1 genannten Personen nur einmal am Tage in Anspruch genommen werden.
(5) Die Abgabenfreiheit hängt bei der Einreise auf einem Schiff davon ab, dass das Schiff zuletzt aus einem drittländischen Hafen oder einem Hafen außerhalb des Steuergebiets der Gemeinschaft ausgelaufen ist. Reist jemand auf einem Wassersportfahrzeug ein, so hängt die Abgabenfreiheit für Tabakwaren, Alkohol, alkoholhaltige Getränke und Kaffee außerdem davon ab, dass nachweislich die Waren nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung bezogen worden sind oder das Schiff von einer Reise zurückkehrt, die mindestens 72 Stunden gedauert hat. Als Wassersportfahrzeuge gelten insoweit alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind. Reist jemand auf einem Schiff ein, so hängt die Abgabenfreiheit für Tabakwaren, Alkohol, alkoholhaltige Getränke und Kaffee in den Fällen, in denen solche Waren als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenfreiheit für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, auch davon ab, dass er das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlässt.
(6) Reist jemand aus der Schweiz auf einem Schiff über den Bodensee ein, so hängt die Abgabenfreiheit für Waren, die er in der Schweiz oder auf dem Bodensee erworben hat, ferner davon ab, dass sie aus dem freien Verkehr der Schweiz stammen und nicht anlässlich ihrer Ausfuhr von Zöllen und Steuern entlastet worden sind.
§ 4 Steuergebiet
Für die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern ist das Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen maßgeblich.
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Anlage (zu § 3 Abs. 4) Grenznahe Gemeinden
Folgende deutsche Gemeinden sind grenznahe Gemeinden im Sinne des § 3 Abs. 4
- 1.
- Deutsch-schweizerische Grenze:
- 2.
- Übrige Grenzen:
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