§ 6a - Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (EBPensNOG k.a.Abk.)

G. v. 05.03.1956 BGBl. I S. 101; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 46 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7633-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 6a



Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung vom 15. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 433) finden auf die Versicherungsverhältnisse der Pensionskasse keine Anwendung.



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