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§ 4 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV)

V. v. 21.12.1989 BGBl. I S. 2541; aufgehoben durch § 24 V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 8053-4-4 Sonstige Vorschriften
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§ 4 CE-Kennzeichnung



(1) Die CE-Kennzeichnung nach § 3 muß auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. In gleicher Weise müssen der Name, gegebenenfalls die Firma oder das Zeichen, sowie die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers in der Gemeinschaft angebracht sein. Bei kleinem Spielzeug sowie bei Spielzeug, das aus kleinen Bauteilen besteht, können die CE-Kennzeichnung und die Angaben nach Satz 2 in der gleichen Weise auf einem Etikett oder einem Begleitzettel angebracht werden. In diesem Fall muß der Verbraucher darauf hingewiesen werden, daß die entsprechenden Angaben aufbewahrt werden sollten.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 dürfen abgekürzt werden, wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer aus der Abkürzung gut erkennbar ist.

(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang V der Richtlinie 88/378/EWG. Es dürfen auf dem Spielzeug keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

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Zitierungen von § 4 2. GPSGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 2. GPSGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GPSGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 2. GPSGV Ordnungswidrigkeiten
...  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Spielzeug in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der ...
§ 8 2. GPSGV Übergangsfrist
... Spielzeug, das vor dem 1. Januar 1990 hergestellt worden ist, ist § 4 erst ab dem 1. Januar 1991 ...