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Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV)

V. v. 21.12.1989 BGBl. I S. 2541; aufgehoben durch § 24 V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 8053-4-4 Sonstige Vorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717) wird nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuem Spielzeug. Spielzeug sind alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

(2) Die in Anhang I der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), aufgeführten Erzeugnisse einschließlich Zündplättchen gelten nicht als Spielzeug im Sinne dieser Verordnung.

(3) § 30 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bleibt unberührt.


§ 2 Sicherheitsanforderungen



Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in Anhang II der Richtlinie 88/378/EWG angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen auch unter Berücksichtigung der Dauer seines vorhersehbaren und normalen Gebrauchs entspricht und bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährdet.


§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen



(1) Beim Inverkehrbringen muß das Spielzeug mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß das Spielzeug entweder

1.
vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstelle das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht hat, hergestellt ist oder

2.
mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/378/EWG bescheinigt hat, daß es den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach § 2 entspricht. Unterliegt das Spielzeug auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß das Spielzeug ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß das Spielzeug den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 2 entspricht. In diesen Fällen müssen in den gemäß diesen Rechtsvorschriften dem Spielzeug beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen oder anderenfalls auf der Verpackung alle Nummern der den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(2) Für das Spielzeug müssen vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder, wenn weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind, von demjenigen, der das Spielzeug erstmals in Verkehr bringt, folgende Angaben verfügbar gehalten werden:

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1

a)
Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte des Spielzeugs,

b)
Angaben über Entwurf und Herstellung des Spielzeugs,

c)
Angaben über die Mittel, durch welche die Übereinstimmung mit den europäischen harmonisierten Normen bei der Herstellung des Spielzeugs sichergestellt wird, und

d)
gegebenenfalls die Baumusterprüfbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon,

2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2

a)
Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte,

b)
Beschreibung

aa)
der Herstellung und

bb)
der Mittel, durch welche der Hersteller die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster sicherstellt, für das die Prüfbescheinigung erteilt ist, sowie

c)
Kopien der Unterlagen, die einer zugelassenen Stelle zum Erwerb der Baumusterprüfbescheinigung vorgelegt wurden und

d)
die Baumusterprüfbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon.

(3) Wenn die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde verlangen, daß bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den harmonisierten Normen oder den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von einer zugelassenen Stelle geprüft wird. Die Kosten dieser Prüfung trägt der nach Absatz 2 Verpflichtete. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Spielzeug zu Unrecht mit dem CE-Kennzeichnung versehen ist oder ein Spielzeug bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten gefährdet.




§ 4 CE-Kennzeichnung



(1) Die CE-Kennzeichnung nach § 3 muß auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. In gleicher Weise müssen der Name, gegebenenfalls die Firma oder das Zeichen, sowie die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers in der Gemeinschaft angebracht sein. Bei kleinem Spielzeug sowie bei Spielzeug, das aus kleinen Bauteilen besteht, können die CE-Kennzeichnung und die Angaben nach Satz 2 in der gleichen Weise auf einem Etikett oder einem Begleitzettel angebracht werden. In diesem Fall muß der Verbraucher darauf hingewiesen werden, daß die entsprechenden Angaben aufbewahrt werden sollten.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 dürfen abgekürzt werden, wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer aus der Abkürzung gut erkennbar ist.

(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang V der Richtlinie 88/378/EWG. Es dürfen auf dem Spielzeug keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.


§ 5 Gebrauchshinweise und Gebrauchsvorschriften



Im Anhang IV der Richtlinie 88/378/EWG aufgeführtes Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den dort angegebenen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen ist.


§ 6 (aufgehoben)





§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Spielzeug in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

1a.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Angaben nicht verfügbar hält oder

2.
entgegen § 5 Spielzeug ohne die vorgeschriebenen Gefahrenhinweise oder Gebrauchsvorschriften in den Verkehr bringt.


§ 8 Übergangsfrist



Auf Spielzeug, das vor dem 1. Januar 1990 hergestellt worden ist, ist § 4 erst ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.


§ 9 (aufgehoben)





§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.