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§ 5 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV)

V. v. 21.12.1989 BGBl. I S. 2541; aufgehoben durch § 24 V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 8053-4-4 Sonstige Vorschriften
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§ 5 Gebrauchshinweise und Gebrauchsvorschriften



Im Anhang IV der Richtlinie 88/378/EWG aufgeführtes Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den dort angegebenen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen ist.



 

Zitierungen von § 5 2. GPSGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 2. GPSGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GPSGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 2. GPSGV Ordnungswidrigkeiten
... oder Nr. 2 Angaben nicht verfügbar hält oder 2. entgegen § 5 Spielzeug ohne die vorgeschriebenen Gefahrenhinweise oder Gebrauchsvorschriften in den Verkehr ...