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§ 7 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV)

V. v. 21.12.1989 BGBl. I S. 2541; aufgehoben durch § 24 V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 8053-4-4 Sonstige Vorschriften
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Spielzeug in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

1a.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Angaben nicht verfügbar hält oder

2.
entgegen § 5 Spielzeug ohne die vorgeschriebenen Gefahrenhinweise oder Gebrauchsvorschriften in den Verkehr bringt.