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Änderung § 4 FSAAKV vom 01.01.2010
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§ 4 FSAAKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 4 FSAAKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.12.2009 BGBl. I S. 3957 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) (1) Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben: | (Text neue Fassung) Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben: |
1. durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten; 2. durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird. | |
(2) Für die Inanspruchnahme der Flugsicherung bei Übungsflügen, die ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für Luftfahrzeugführer durchgeführt werden, werden die nach § 2 dieser Verordnung zu berechnenden Kosten befristet bis zum 31. Dezember 2000 um 40 vom Hundert ermäßigt, wenn 1. diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Abstellung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen, 2. diese Flüge nur im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden und 3. vor der Durchführung des Fluges ein Flugplan mit Angaben zum Zweck des Übungsfluges aufgegeben wird. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3593/al23216-0.htm