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§ 2 - Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts (WeinRV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4144
Geltung ab 18.05.1995; FNA: 2125-5-7-4 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Durchsetzung bestimmter Herstellungs- und Verkehrsbedingungen



Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift des Artikels 85a Absatz 2, Artikels 85b Absatz 3, des Anhangs XVb Abschnitt A Nummer 3, Abschnitt B Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 4, Nummer 5, Abschnitt C, Abschnitt D Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verwenden, das Verarbeiten oder das Verschneiden eines dort genannten Erzeugnisses oder über das Zusetzen bei einem dort genannten Erzeugnis zuwiderhandelt,

2.
entgegen Artikel 120c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XVb Abschnitt A Nummer 1 oder Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein dort genanntes Erzeugnis herstellt,

3.
entgegen Artikel 120c Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein Erzeugnis in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt,

4.
einer Vorschrift des Anhangs XVa Abschnitt A Nummer 2 oder Abschnitt B Nummer 1 oder Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes eines dort genannten Erzeugnisses zuwiderhandelt,

5.
entgegen Anhang XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 oder Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Säuerung oder Entsäuerung eines dort genannten Erzeugnisses über die dort genannte Höchstmenge hinaus durchführt,

6.
entgegen Anhang XVa Abschnitt C Nummer 7 Halbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Säuerung und Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses oder eine Säuerung und eine Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses durchführt,

7.
entgegen Anhang XVa Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine dort genannte Behandlung in einer anderen als dort genannten Weinbauzone durchführt,

8.
entgegen Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Behandlung nach einem dort genannten Zeitpunkt oder für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis durchführt,

9.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis verschneidet,

10.
entgegen Anhang I D Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 einen dort genannten Wein süßt,

11.
einer Vorschrift des Anhangs II Abschnitt A Nummer 3, 7 oder Nummer 8 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 über die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder eines Qualitätsschaumweins zuwiderhandelt,

12.
einer Vorschrift des Anhangs II Abschnitt A Nummer 5 Satz 2 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, entgegen Abschnitt B Nummer 4 Buchstabe c oder entgegen Abschnitt C Nummer 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 Fülldosage oder Versanddosage zusetzt,

13.
entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 10 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich oder Abschnitt C Nummer 8, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 die alkoholische Gärung der Cuvée in einer anderen als der dort genannten Weise auslöst oder

14.
entgegen Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 den natürlichen Alkoholgehalt durch die Verwendung eines anderen als der dort genannten Erzeugnisse erhöht.





 

Frühere Fassungen von § 2 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
vom 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
aktuell vorher 14.11.2008Artikel 3 Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
vom 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
aktuellvor 14.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WeinRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Artikel 3 8. WeinRÄndV Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
... die Angabe „Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung 423/2008" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 6 bis 8, ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
Artikel 1 7. WeinRVÄndV
... 2166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, ... Erzeugnis einer anderen als dort genannten Bestimmung zuführt. § 2 Durchsetzung bestimmter Herstellungs- und Verkehrsbedingungen Nach § 48 Absatz 1 ...