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Änderung § 7 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 01.08.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Durchsetzung von Buchführungsbestimmungen


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 70 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Ein- und Ausgänge der dort genannten Erzeugnisse nicht Buch führt,

2. (weggefallen)

3. entgegen Artikel 29 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Artikel 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung
von Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch führt,

4. entgegen Artikel 35 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 über die Zugänge
oder die Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch führt,

5.
einer Vorschrift des Artikels 10 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 oder des Artikels 10 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über Angaben in der Buchführung oder in den Geschäftspapieren bei den dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt,

6. einer Vorschrift des Artikels 11 Abs.
1 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Satz 1, Artikels 12 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 oder 3 oder Abs. 3, Artikels 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2 bis 4, Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2, Artikels 16 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über die Führung von Ein- oder Ausgangsbüchern oder die Aufbewahrungsfristen von Begleitpapieren, vorgeschriebenen Kopien, Ein- und Ausgangsbüchern oder Belegen zuwiderhandelt oder

7.
entgegen Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 eine Angabe in dem dort genannten Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Ein- und Ausgänge von Erzeugnissen des Weinsektors nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

2.
einer Vorschrift des Artikels 36 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 3, des Artikels 36 Absatz 3 Satz 1, Artikels 38 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, Artikels 40 Absatz 1 oder Absatz 4, Artikels 41 Absatz 2, Artikels 42, Artikels 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikels 46 Satz 3 oder Satz 4 oder des Artikels 48 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 über die Führung von Ein- und Ausgangsbüchern oder die Aufbewahrung von Begleitdokumenten, Kopien, Ein- und Ausgangsbüchern oder Belegen zuwiderhandelt,

3.
entgegen Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassenen Bestimmung, über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch führt oder

4. entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat
nicht oder nicht richtig Buch führt.