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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
§ 7 - Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts (WeinRV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4144
Geltung ab 18.05.1995; FNA: 2125-5-7-4 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 18.05.1995; FNA: 2125-5-7-4 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Durchsetzung von Buchführungsbestimmungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Ein- und Ausgänge von Erzeugnissen des Weinsektors nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
- 2.
- einer Vorschrift des Artikels 36 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 3, des Artikels 36 Absatz 3 Satz 1, Artikels 38 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, Artikels 40 Absatz 1 oder Absatz 4, Artikels 41 Absatz 2, Artikels 42, Artikels 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikels 46 Satz 3 oder Satz 4 oder des Artikels 48 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 über die Führung von Ein- und Ausgangsbüchern oder die Aufbewahrung von Begleitdokumenten, Kopien, Ein- und Ausgangsbüchern oder Belegen zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassenen Bestimmung, über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch führt oder
- 4.
- entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nicht oder nicht richtig Buch führt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 12. Oktober 2013 BGBl. I S. 3862 m.W.v. 31. Oktober 2013
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Frühere Fassungen von § 7 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862 |
aktuell vorher | 01.08.2009 | Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1 |
aktuell vorher | 14.11.2008 | Artikel 3 Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 07.11.2008 BGBl. I S. 2166 |
aktuell | vor 14.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WeinRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Artikel 3 8. WeinRÄndV Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
... 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe Artikel 25 Abs. 6 ...
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
Artikel 1 7. WeinRVÄndV
... erhöht." 2. § 3 wird aufgehoben. 3. Die §§ 4 bis 9 werden wie folgt gefasst: „§ 4 Durchsetzung bestimmter Anreicherungs- ... Keltertraubensorten auf zu klassifizierende Keltertraubensorten umveredelt. § 7 Durchsetzung von Buchführungsbestimmungen Ordnungswidrig im Sinne des § 50 ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 3 2. WeinRÄndV Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
... die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. 3. In den §§ 5 bis 9 werden jeweils die Wörter „§ 50 Absatz 2 Nummer 12" durch die ...
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