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Änderung § 1 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 31.10.2013
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen | |
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen Anhang XVb Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei einem dort genannten Erzeugnis eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet oder 2. entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als dort genannten Bestimmung zuführt. | (Text neue Fassung) 1. entgegen Anhang XVb Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei einem dort genannten Erzeugnis eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet, 2. entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als dort genannten Bestimmung zuführt oder 3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3598/al41749-0.htm