Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
§ 1 - Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts (WeinRV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4144
Geltung ab 18.05.1995; FNA: 2125-5-7-4 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
Geltung ab 18.05.1995; FNA: 2125-5-7-4 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
§ 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Anhang XVb Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei einem dort genannten Erzeugnis eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet,
- 2.
- entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als dort genannten Bestimmung zuführt oder
- 3.
- entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 12. Oktober 2013 BGBl. I S. 3862 m.W.v. 31. Oktober 2013
Anzeige
Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862 |
aktuell vorher | 01.08.2009 | Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1 |
aktuell vorher | 14.11.2008 | Artikel 3 Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 07.11.2008 BGBl. I S. 2166 |
aktuell | vor 14.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WeinRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
Artikel 1 7. WeinRVÄndV
... I S. 2166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, ... 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen Nach § 48 ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 3 2. WeinRÄndV Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
... (eBAnz AT77 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3598/a50829.htm