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Änderung § 23 TEHG vom 11.08.2007

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§ 23 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
§ 23 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Elektronische Kommunikation


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde kann für die Bekanntgabe von Entscheidungen und die sonstige Kommunikation die Verwendung der elektronischen Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde kann für die Bekanntgabe von Entscheidungen und die sonstige Kommunikation die Verwendung der elektronischen Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht.

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*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/