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Änderung § 25 TEHG vom 11.08.2007

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§ 25 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
§ 25 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Einheitliche Anlage


(Text alte Fassung)

Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IX, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.

(Text neue Fassung)

Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IXb, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.


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