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Synopse aller Änderungen des TEHG am 22.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2009 durch Artikel 1 des 1. TEHGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TEHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1954

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Genehmigung und Überwachung von Emissionen
    § 4 Emissionsgenehmigung
    § 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
Abschnitt 3 Berechtigungen und Zuteilung
    § 6 Berechtigungen
    § 7 Nationaler Zuteilungsplan
    § 8 Verfahren der Planaufstellung, Notifizierung
    § 9 Zuteilung von Berechtigungen
    § 10 Zuteilungsverfahren
    § 11 Überprüfung der Zuteilungsentscheidung und Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
    § 12 Rechtsbehelfe gegen die Zuteilungsentscheidung
    § 13 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften
    § 14 Emissionshandelsregister
Abschnitt 4 Handel mit Berechtigungen
    § 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen
    § 16 Übertragung von Berechtigungen
Abschnitt 5 Sanktionen
    § 17 Durchsetzung der Berichtspflicht
    § 18 Durchsetzung der Abgabepflicht
    § 19 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften
    § 20 Zuständigkeiten
    § 21 Überwachung
    § 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz
    § 23 Elektronische Kommunikation
    § 24 Anlagenfonds
    § 25 Einheitliche Anlage
    § 26 Übergangsregelung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 27 Datenerhebung zur Einbeziehung weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel
    Anhang 1
    Anhang 2 Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5
    Anhang 3 Kriterien für die Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 1
    Anhang 4 Kriterien für Sachverständige nach § 5 Abs. 3 Satz 2
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.07.2011) 

§ 19 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung nach § 4 durchführt,

2. entgegen § 4 Abs. 3 Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht,

3. entgegen § 4 Abs. 9 und 10 Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 oder § 10 Abs. 5 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder



4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 5 Nummer 1 oder § 27 Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

5. entgegen § 21 Abs. 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.07.2011) 

§ 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz


(1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17 und 18 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.



(2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17, 18 und 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.

(3) Auslagen werden nicht erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 (neu)




§ 27 Datenerhebung zur Einbeziehung weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel


vorherige Änderung

 


(1) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch die Erhebung von Daten zur Einbeziehung von Tätigkeiten in das gemeinschaftsweite Emissionshandelssystem, die nicht bereits durch § 2 umfasst sind.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. bestimmen, dass Emissionen von Anlagen oder Luftfahrzeugen zu ermitteln sind und darüber Bericht zu erstatten ist, um Tätigkeiten und Treibhausgase nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, die bisher nicht in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt sind, in den Emissionshandel einzubeziehen,

2. bestimmen, dass die zurückgelegten Flugstrecken und die transportierte Last von Luftfahrzeugen zu ermitteln sind und darüber Bericht zu erstatten ist, um Tätigkeiten und Treibhausgase nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, die bisher nicht in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt sind, in den Emissionshandel einzubeziehen,

3. Anforderungen an die Ermittlung und Berichterstattung festlegen,

4. die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und Berichterstattung festlegen sowie

5. das Verfahren für die Ermittlung und Berichterstattung regeln.

(3) Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 nur solchen Luftfahrzeugbetreibern nach Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie 2003/87/EG Pflichten auferlegen, die durch die Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind; die Liste wird in der jeweils geltenden Fassung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Für Luftfahrzeugbetreiber, die in der Liste keinem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind, gilt Satz 1, wenn sie eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) besitzen. Die Verpflichtung, Daten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 zu ermitteln und darüber zu berichten, kann in den Fällen des Satzes 1 auch auf den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durch den Luftverkehrsbetreiber und der Bekanntmachung der Liste nach Satz 1 erstreckt werden.

(4) Soweit nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 Pflichten zur Erhebung von Daten auferlegt werden, die sich auf die Ausübung von Luftverkehrstätigkeiten nach dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung beziehen, sind die betroffenen Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan nach Maßgabe der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1) - Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG -in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Genehmigung vorzulegen, der Maßnahmen zur Ermittlung von und Berichterstattung über die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorsieht. Die zuständige Behörde hat den Überwachungsplan zu genehmigen, wenn er den Anforderungen nach Satz 1 entspricht. Soweit der Überwachungsplan diesen Anforderungen nicht entspricht, kann die zuständige Behörde den Luftfahrzeugbetreiber verpflichten, den Überwachungsplan innerhalb einer festzusetzenden Frist zu ändern.

(5) Der Luftfahrzeugbetreiber muss in den Fällen des Absatzes 4 die Daten gemäß Absatz 2 nach seinem Überwachungsplan und der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteln und der zuständigen Behörde berichten.

(6) Für die Berichterstattung nach Absatz 2 gilt § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen hiervon vorsehen.