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Änderung § 3 ChemGiftInfoV vom 29.07.2017

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§ 3 ChemGiftInfoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 3 ChemGiftInfoV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 3 zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. 2 Sie hat

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. 2 Sie hat

1. bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung,

2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,

3. bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung,

4. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß

unverzüglich zu erfolgen. 3 Wenn zur Beratung ein Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen.

(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.




 
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