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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Müller-Ausbildungsverordnung (MüAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1670; aufgehoben durch § 11 V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-102 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-102 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Müller/Müllerin wird staatlich anerkannt.
Zitierungen von § 2 MüAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MüAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MüAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3603/a50869.htm