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Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) (MüllerAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285 (Nr. 26); aufgehoben durch § 23 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-22 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 5.3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) wird

1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28, Müller, der Anlage B der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf die Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Anwenden von qualitätssichernden Maßnahmen,

6.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

7.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Kundenorientierung,

8.
Steuern von Prozessen,

9.
Warten und Instandhalten,

10.
Annehmen, Untersuchen, Haltbarmachen, Lagern und Gesunderhalten von Rohstoffen,

11.
Reinigen und Behandeln der Rohstoffe, Verarbeitung vorbereiten,

12.
Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen,

13.
Lagern, Verpacken und Verladen der Erzeugnisse.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen warten und instand halten und

2.
Rohstoffe beproben, untersuchen, bewerten, reinigen und einlagern.

(4) In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Rohstoffe,

2.
qualitätssichernde Maßnahmen,

3.
Warten und Instandhalten sowie

4.
Prozesssteuerung.

(5) Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren Dokumentation, das Fachgespräch und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Verfahrensschritte darstellen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, fachbezogene Berechnungen durchführen, Funktionsweisen von Anlagen und Maschinen beschreiben, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene sowie zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen kann.


§ 9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung



(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilen bestehen können, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit zu jeder der beiden Aufgaben in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber jeweils ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen in Betracht:

1.
Herstellen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnissen, Futtermitteln oder Spezialprodukten und

2.
Untersuchen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnissen, Futtermitteln oder Spezialprodukten.

Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, die Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, Arbeitsergebnisse auswerten sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Qualitätssicherung und zum Umweltschutz durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnologie, Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnologie, Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften mathematischen, betriebswirtschaftlichen und planerischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Umweltschutz berücksichtigt werden. Der Prüfling soll

1.
im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie

Verfahrensschritte planen, grafisch darstellen, dazu Funktionsweisen von Maschinen und Anlagen beschreiben und entsprechende Rechenoperationen durchführen;

2.
im Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen

Produkte nach Merkmalen beschreiben, Untersuchungsmethoden darstellen, Ergebnisse bewerten sowie Qualitätssicherungssysteme, insbesondere Hygienekonzepte, erläutern;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen.

(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbrachtwurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.


§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. August 2006 MüAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Müller-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1670) außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Anwenden von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Nr. 5)
a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
b) bei Schädlingsbefall Maßnahmen einleiten
7 
c) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Quali-
tätssicherung darstellen
d) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden
e) Proben nehmen und produktspezifische Untersu-
chungen durchführen, bewerten und dokumentieren,
insbesondere Inhaltsstoffe bestimmen und mikrobio-
logische Beschaffenheit prüfen, sowie physikalische
Eigenschaften feststellen im Hinblick auf die weitere
Verwendung des Produktes
f) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere
zum Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden
 18
6 Anwenden von Informa-
tions- und Kommunika-
tionstechniken
(§ 4 Nr. 6)
a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen,
nutzen und auswerten, insbesondere Fachliteratur,
Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungen
b) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informa-
tions- und Kommunikationssystemen erläutern
c) Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz be-
achten
4 
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationssystemen lösen, dabei arbeitsplatzspezi-
fische Software und Standardsoftware anwenden
 4
7
Vorbereiten von Arbeits-
abläufen, Arbeiten im
Team, Kundenorientierung
(§ 4 Nr. 7)
a) Arbeitsschritte festlegen, Arbeitsabläufe planen und
dokumentieren
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
9 
c) Arbeitsaufträge annehmen, insbesondere unter ver-
fahrenstechnologischen und wirtschaftlichen Gesichts-
punkten auf Umsetzbarkeit prüfen
d) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Er-
gebnisse abstimmen
e) Gespräche situationsgerecht führen
f) Kundenwünsche berücksichtigen
 9
8 Steuern von Prozessen
(§ 4 Nr. 8)
a) Maschinen und Geräte vorbereiten und in Betrieb neh-
men, Anlagen umrüsten, anfahren und bedienen
b) Reinigungsdiagramm darstellen
12 
c) Prozessdiagramme darstellen
d) Verfahrens- und Produktionsprozesse steuern und
überwachen
e) Steuer-, Mess- und Regelanlagen bedienen
f) Störungen im Produktionsprozess feststellen, Maß-
nahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
 18
9Warten und Instandhalten
(§ 4 Nr. 9)
a) Maschinen- und Bauteile auf Verschleiß prüfen, Ver-
schleißteile austauschen
b) Sicherungen beachten und Schutzmaßnahmen einlei-
ten
  
c) Werkzeuge und -stoffe nach ihrem Verwendungs-
zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
d) Werkstoffe bearbeiten
8 
e) Einrichtungen, Anlagen, Maschinen und Geräte war-
ten und instand halten
f) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
 5
10Annehmen, Untersuchen,
Haltbarmachen, Lagern
und Gesunderhalten von
Rohstoffen
(§4 Nr. 10)
a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefer-
gut vergleichen, bei Abweichungen Maßnahmen er-
greifen
b) Lagerarten und Einrichtungen auswählen
c) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht, Menge sowie
Qualität prüfen und einlagern
d) Feuchtigkeit, Temperatur und Frischezustand des
Lagergutes überwachen, Lagergut haltbar machen
und gesund erhalten
20 
11Reinigen und Behandeln
der Rohstoffe, Verarbei-
tung vorbereiten
(§4 Nr. 11)
a) Rohstoffe auswählen und reinigen sowie ihrer weite-
ren Verwendung zuführen
b) Aspiration kontrollieren und regulieren
c) Anlagen zur Reinigung und Produktvorbereitung ein-
stellen und kontrollieren
18 
12Herstellen von Zwischen-
und Enderzeugnissen
(§4 Nr. 12)
a) Herstellen von Mahl- und Schälerzeugnisssen
b) Herstellen von Futtermitteln
c) Herstellen von Spezialprodukten
d) Beschaffenheit der Zwischenerzeugnisse feststellen
und bei Abweichungen korrigieren
 20
13Lagern, Verpacken und
Verladen der Erzeugnisse
(§ 4 Nr. 13)
a) Lagerung überwachen und steuern
b) Erzeugnisse nach betrieblichen Vorgaben verpacken
oder verladen
c) Erzeugnisse kennzeichnen
d) rechtliche Regelungen, insbesondere Fertigpackungsverordnung, Mess- und Eichgesetz und Kennzeichnungsrecht,
berücksichtigen
 4