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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) (MüllerAusbV k.a.Abk.)
V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285 (Nr. 26); aufgehoben durch § 23 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-22 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-22 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
Anlage hat 1 frühere Fassung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Anwenden von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 5) | a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene durchführen b) bei Schädlingsbefall Maßnahmen einleiten | 7 | |
c) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Quali- tätssicherung darstellen d) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden e) Proben nehmen und produktspezifische Untersu- chungen durchführen, bewerten und dokumentieren, insbesondere Inhaltsstoffe bestimmen und mikrobio- logische Beschaffenheit prüfen, sowie physikalische Eigenschaften feststellen im Hinblick auf die weitere Verwendung des Produktes f) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere zum Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden | 18 | |||
6 | Anwenden von Informa- tions- und Kommunika- tionstechniken (§ 4 Nr. 6) | a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen, nutzen und auswerten, insbesondere Fachliteratur, Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungen b) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informa- tions- und Kommunikationssystemen erläutern c) Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz be- achten | 4 | |
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom- munikationssystemen lösen, dabei arbeitsplatzspezi- fische Software und Standardsoftware anwenden | 4 | |||
7 | Vorbereiten von Arbeits- abläufen, Arbeiten im Team, Kundenorientierung (§ 4 Nr. 7) | a) Arbeitsschritte festlegen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | 9 | |
c) Arbeitsaufträge annehmen, insbesondere unter ver- fahrenstechnologischen und wirtschaftlichen Gesichts- punkten auf Umsetzbarkeit prüfen d) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Er- gebnisse abstimmen e) Gespräche situationsgerecht führen f) Kundenwünsche berücksichtigen | 9 | |||
8 | Steuern von Prozessen (§ 4 Nr. 8) | a) Maschinen und Geräte vorbereiten und in Betrieb neh- men, Anlagen umrüsten, anfahren und bedienen b) Reinigungsdiagramm darstellen | 12 | |
c) Prozessdiagramme darstellen d) Verfahrens- und Produktionsprozesse steuern und überwachen e) Steuer-, Mess- und Regelanlagen bedienen f) Störungen im Produktionsprozess feststellen, Maß- nahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren | 18 | |||
9 | Warten und Instandhalten (§ 4 Nr. 9) | a) Maschinen- und Bauteile auf Verschleiß prüfen, Ver- schleißteile austauschen b) Sicherungen beachten und Schutzmaßnahmen einlei- ten | ||
c) Werkzeuge und -stoffe nach ihrem Verwendungs- zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten d) Werkstoffe bearbeiten | 8 | |||
e) Einrichtungen, Anlagen, Maschinen und Geräte war- ten und instand halten f) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen | 5 | |||
10 | Annehmen, Untersuchen, Haltbarmachen, Lagern und Gesunderhalten von Rohstoffen (§4 Nr. 10) | a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefer- gut vergleichen, bei Abweichungen Maßnahmen er- greifen b) Lagerarten und Einrichtungen auswählen c) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht, Menge sowie Qualität prüfen und einlagern d) Feuchtigkeit, Temperatur und Frischezustand des Lagergutes überwachen, Lagergut haltbar machen und gesund erhalten | 20 | |
11 | Reinigen und Behandeln der Rohstoffe, Verarbei- tung vorbereiten (§4 Nr. 11) | a) Rohstoffe auswählen und reinigen sowie ihrer weite- ren Verwendung zuführen b) Aspiration kontrollieren und regulieren c) Anlagen zur Reinigung und Produktvorbereitung ein- stellen und kontrollieren | 18 | |
12 | Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen (§4 Nr. 12) | a) Herstellen von Mahl- und Schälerzeugnisssen b) Herstellen von Futtermitteln c) Herstellen von Spezialprodukten d) Beschaffenheit der Zwischenerzeugnisse feststellen und bei Abweichungen korrigieren | 20 | |
13 | Lagern, Verpacken und Verladen der Erzeugnisse (§ 4 Nr. 13) | a) Lagerung überwachen und steuern b) Erzeugnisse nach betrieblichen Vorgaben verpacken oder verladen c) Erzeugnisse kennzeichnen d) rechtliche Regelungen, insbesondere Fertigpackungsverordnung, Mess- und Eichgesetz und Kennzeichnungsrecht, berücksichtigen | 4 |
Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens G. v. 25. Juli 2013 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 25 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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