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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) (MüllerAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285 (Nr. 26); aufgehoben durch § 23 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-22 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Anwenden von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Nr. 5)
a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
b) bei Schädlingsbefall Maßnahmen einleiten
7 
c) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Quali-
tätssicherung darstellen
d) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden
e) Proben nehmen und produktspezifische Untersu-
chungen durchführen, bewerten und dokumentieren,
insbesondere Inhaltsstoffe bestimmen und mikrobio-
logische Beschaffenheit prüfen, sowie physikalische
Eigenschaften feststellen im Hinblick auf die weitere
Verwendung des Produktes
f) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere
zum Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden
 18
6 Anwenden von Informa-
tions- und Kommunika-
tionstechniken
(§ 4 Nr. 6)
a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen,
nutzen und auswerten, insbesondere Fachliteratur,
Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungen
b) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informa-
tions- und Kommunikationssystemen erläutern
c) Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz be-
achten
4 
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationssystemen lösen, dabei arbeitsplatzspezi-
fische Software und Standardsoftware anwenden
 4
7
Vorbereiten von Arbeits-
abläufen, Arbeiten im
Team, Kundenorientierung
(§ 4 Nr. 7)
a) Arbeitsschritte festlegen, Arbeitsabläufe planen und
dokumentieren
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
9 
c) Arbeitsaufträge annehmen, insbesondere unter ver-
fahrenstechnologischen und wirtschaftlichen Gesichts-
punkten auf Umsetzbarkeit prüfen
d) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Er-
gebnisse abstimmen
e) Gespräche situationsgerecht führen
f) Kundenwünsche berücksichtigen
 9
8 Steuern von Prozessen
(§ 4 Nr. 8)
a) Maschinen und Geräte vorbereiten und in Betrieb neh-
men, Anlagen umrüsten, anfahren und bedienen
b) Reinigungsdiagramm darstellen
12 
c) Prozessdiagramme darstellen
d) Verfahrens- und Produktionsprozesse steuern und
überwachen
e) Steuer-, Mess- und Regelanlagen bedienen
f) Störungen im Produktionsprozess feststellen, Maß-
nahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
 18
9Warten und Instandhalten
(§ 4 Nr. 9)
a) Maschinen- und Bauteile auf Verschleiß prüfen, Ver-
schleißteile austauschen
b) Sicherungen beachten und Schutzmaßnahmen einlei-
ten
  
c) Werkzeuge und -stoffe nach ihrem Verwendungs-
zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
d) Werkstoffe bearbeiten
8 
e) Einrichtungen, Anlagen, Maschinen und Geräte war-
ten und instand halten
f) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
 5
10Annehmen, Untersuchen,
Haltbarmachen, Lagern
und Gesunderhalten von
Rohstoffen
(§4 Nr. 10)
a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefer-
gut vergleichen, bei Abweichungen Maßnahmen er-
greifen
b) Lagerarten und Einrichtungen auswählen
c) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht, Menge sowie
Qualität prüfen und einlagern
d) Feuchtigkeit, Temperatur und Frischezustand des
Lagergutes überwachen, Lagergut haltbar machen
und gesund erhalten
20 
11Reinigen und Behandeln
der Rohstoffe, Verarbei-
tung vorbereiten
(§4 Nr. 11)
a) Rohstoffe auswählen und reinigen sowie ihrer weite-
ren Verwendung zuführen
b) Aspiration kontrollieren und regulieren
c) Anlagen zur Reinigung und Produktvorbereitung ein-
stellen und kontrollieren
18 
12Herstellen von Zwischen-
und Enderzeugnissen
(§4 Nr. 12)
a) Herstellen von Mahl- und Schälerzeugnisssen
b) Herstellen von Futtermitteln
c) Herstellen von Spezialprodukten
d) Beschaffenheit der Zwischenerzeugnisse feststellen
und bei Abweichungen korrigieren
 20
13Lagern, Verpacken und
Verladen der Erzeugnisse
(§ 4 Nr. 13)
a) Lagerung überwachen und steuern
b) Erzeugnisse nach betrieblichen Vorgaben verpacken
oder verladen
c) Erzeugnisse kennzeichnen
d) rechtliche Regelungen, insbesondere Fertigpackungsverordnung, Mess- und Eichgesetz und Kennzeichnungsrecht,
berücksichtigen
 4






 

Frühere Fassungen von Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)

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vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2722

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