Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) (MüllerAusbV k.a.Abk.)
V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285 (Nr. 26); aufgehoben durch § 23 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-22 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-22 Berufliche Bildung
|
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MüllerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MüllerAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 25 MesswNG Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
... der laufenden Nummer 13 Spalte 3 Buchstabe d der Anlage (zu § 5 ) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7222/a142978.htm