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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) (MüllerAusbV k.a.Abk.)
V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285 (Nr. 26); aufgehoben durch § 23 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-22 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-22 Berufliche Bildung
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§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7222/a142980.htm